(1) Die Arbeitsgemeinschaften der DHd (AGs) geben sich zur Regelung ihrer Konstituierung, Aufgaben und Beschlusssachen, der internen Kommunikation und zur Durchführung von Sitzungen diese Geschäftsordnung.
(1) AGs können auf Antrag beim Vorstand jederzeit eingerichtet werden. Der Vorstand entscheidet in der Regel innerhalb von vier Wochen über den Antrag. Hierzu wird dem Vorstand eine ca. halbseitige Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft benennt einen/eine convenor, der/die als Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin für den Vorstand fungiert, die AGs einberuft und leitet. Der Vorstand gibt die Einrichtung der AG in der Mitgliederversammlung bekannt.
(3) Ein Vertreter/eine Vertreterin des/der convenor kann jederzeit, auch kurzfristig gegenüber dem Vorstand der DHd benannt werden.
(1) Jeder/Jede kann auf formlosen Antrag beim/bei der convenor der AG Mitglied in einer AG werden. Der/die convenor informiert den Vorstand über neue Mitgliedschaften.
(2) Der/Die convenor einer AG muss Mitglied des DHd sein.
(1) Eine AG trifft sich mindestens einmal im Jahr.
(2) Zu der Sitzung lädt der/die convenor der AG spätestens vier Wochen vor dem Termin ein.
(3) Die AG kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder elektronisch zugeschalteten Mitglieder fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der convenor.
(1) Der/Die convenor berichtet auf der Mitgliederversammlung der DHd über den Stand der Arbeiten der AG. Er/Sie ist gehalten, diesen Bericht auch über den DHd-Blog zu veröffentlichen.
(2) Jede AG erhält eine eigene Unterseite auf der Homepage der DHd. Dort werden die Zielsetzung der AG, die Ansprechpartner/ Ansprechpartnerinnen und die Mitglieder aufgeführt. Die AG kann sich externe Unterseiten geben oder ihre Beiträge über die Homepage veröffentlichen.
(3) Working Papers, White Papers, schriftliche Berichte, Konferenzabstracts, Preprints etc. sollten nach Möglichkeit über das Repository der DHd (derzeit http://dhd-wp.hab.de/) veröffentlicht werden.
(4) Alle im Rahmen von AGs entstanden Publikationen gelten als Äußerungen des Gesamtverbandes und sollen daher vor der endgültigen Publikation (als vorläufig gekennzeichnete (Pre-)Publikationen sind davon ausgenommen) dem Vorstand vorgelegt und durch diesen bestätigt werden.
(5) Publikation der AGs der DHd sollen als Veröffentlichungen der DHd kenntlich sein.
(1) Reisekosten für Mitglieder von AGs werden grundsätzlich nicht übernommen. In begründeten Ausnahmefällen (etwa zur Einladung von Fachleuten zu einer AG-Sitzung) kann ein Antrag beim Vorstand zur Übernahme der Kosten gestellt werden.
(1) Eine AG kann jederzeit auf Antrag des/der convenor zur jeweiligen nächsten Mitgliederversammlung beendet werden. Für die Ankündigung gelten die Einladungsfristen für die Mitgliederversammlung.
(2) Wird eine AG innerhalb von 2 Jahren nicht einberufen oder berichtet ein/eine convenor oder sein/ihr Vertreter/ Vertreterin auf zwei hintereinander folgenden Mitgliederversammlungen nicht, so gilt sie als beendet.
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