DHd Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Digital Humanities im deutschsprachigen Raum (im Folgenden abgekürzt DHd genannt).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg (Deutschland). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Bildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Tagungen;
die Einholung, Sammlung und Verbreitung von Informationen zu Forschungsfördermaßnahmen;
den Aufbau einer elektronischen Publikationsplattform;
Aufbau und laufende Betreuung der Vereinswebsite www.dig-hum.de;

die Unterhaltung einer elektronischen Diskussionsliste;
die Vertretung der Mitgliederinteressen im Kontext der Dachverbände EADH (European Association for Digital Humanities) und ADHO (Alliance of Digital Humanities Organizations).

(3) Zielsetzung des Vereins ist die Förderung der digitalen Geistes- und Kulturwissenschaften in Deutschland und den deutschsprachigen Ländern und Regionen. Dazu strebt der Verein an

in den Bereichen Forschung, Lehre, Forschungsförderung und Politik sowie Wissenschaftsentwicklung die Interessen aller Teilhaber an den Digital Humanities zu befördern, zu vermitteln und zu repräsentieren;
das öffentliche Verständnis für Wesen, Bedeutung und Leistung der Digital Humanities zu wecken und zu fördern;
deutschsprachige Geistes- und KulturwissenschaftlerInnen sowie InformatikerInnen anzuregen, sich mit den Digital Humanities zu beschäftigen;
theoretische und anwendungsbezogene Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Digital Humanities zu initiieren und zu fördern;
den freien Zugang und die freie Nutzung von Wissensbeständen und Verfahren (Open Access, Open Source) zu fördern.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein ist unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51ff. Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen oder Teile davon.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ASSOZIATION MIT DACHVERBÄNDEN

(1) Zur Realisierung seiner Zielsetzungen gem. § 2 strebt der Verein den Status einer regionalen Einrichtung innerhalb des europäischen Dachverbandes und dadurch die Repräsentation im internationalen Dachverband Alliance of Digital Humanities Organizations (ADHO) an.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT, MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Juristische Personen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(3) Zur Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand (siehe § 9, Absatz 7) zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder – sofern es sich um eine natürliche Person handelt – Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und ist nur mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Austritt erst zum Ende des nächsten Geschäftsjahres wirksam.

(3) Unbeschadet der Regelung gem. § (1) und § 6 (2) kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinszwecke verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den in Textform mitzuteilenden Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das betroffene Mitglied ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung aber nicht teil.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest und entscheidet über die Grundsatzfragen der Tätigkeit der DHd.

(2) Sie tritt mindestens jedes zweite Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung teilt der Vorstand spätestens vier Wochen vorher in Textform mit.

(3) Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand während der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen unverzüglich zu prüfen. Über die Ergebnisse ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

die Wahl und Abwahl des Vorstands,
die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und die Genehmigung des Haushaltsplans,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins,
die Beratung über Stand und Planungen von Vereinstätigkeiten,
die Wahl der RechnungsprüferInnen,
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen (mit Zweidrittelmehrheit),
die Festlegung von Zeit und Ort der Mitgliederversammlungen.

(4) Jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied des Vereins ist möglich, sie muss dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorliegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand.

(5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben, beschließt die Mitgliederversammlung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann zusätzlich maximal das Stimmrecht für drei Personen übernehmen, die ihm das Stimmrecht gemäß der in Abs. 4 genannten schriftlichen Vollmacht übertragen haben. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem bzw. der VersammlungsleiterIn und dem bzw. der ProtokollführerIn unterschrieben und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf bzw. auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder der DHd statt.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 VORSTAND

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem/ bzw. der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem oder der SchatzmeisterIn und dem bzw. der SchriftführerIn sowie drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Gesamtvorstand kann darüber hinaus durch Kooptation zusätzliche Mitglieder der DHd als BeisitzerIn kooptieren. Beisitzer bzw. Beisitzerinnen haben beratende Funktion und sind bei internen Abstimmungen des Vorstands nicht stimmberechtigt.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes bestimmen die erste Vorsitzende bzw. den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden bzw. die zweite Vorsitzende, den oder die SchatzmeisterIn und den bzw. die SchriftführerIn.

(5) Abweichend von der Regelung unter § 9(2) gilt für den Gründungsvorstand im Interesse der Etablierung einer phasenverschobenen Amtszeitregelung Folgendes: Die erste Amtszeit von zwei der sieben Mitglieder des Gründungsvorstandes beträgt 2 Jahre. Der Gründungsvorstand benennt unmittelbar nach seiner Konstituierung die beiden Mitglieder mit verkürzter Amtszeit.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder den/die 2. Vorsitzende(n). Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere:

die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
die Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr und die Erstellung eines Jahresberichts,
die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
die Abstimmung der Planungen mit dem übergeordneten europäischen Verband.

(8) Der Gesamtvorstand trifft sich mindestens einmal im Geschäftsjahr. Zu einer weiteren außerordentlichen Versammlung tritt der Gesamtvorstand zusammen, sofern mindestens eines seiner Mitglieder dies beantragt. Für die Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern des Gesamtvorstandes.

(9) Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem bzw. der SitzungsleiterIn zu unterzeichnen.

(10) Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 ÄNDERUNG DER SATZUNG

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegebene Stimme. Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugeleitet werden. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 AUFLÖSUNG

(1) Die DHd kann nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss hierüber erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und darf nur erfolgen, wenn bei der Einladung auf diesen Punkt ausdrücklich hingewiesen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(3) Bei Auflösung der DHd wickelt der Vorstand die Geschäfte ab.

§ 12 INKRAFTSETZUNG

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der bzw. die Vorsitzende des Verbands wird ermächtigt und beauftragt, die Anmeldung des Verbandes am Vereinsregister allein zu beantragen.

(Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg: 12.09.2014 / Registerblatt VR 21873)

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